
Treppenhausreinigung Preise 2026
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Eine professionelle Treppenhausreinigung kostet 5 bis 20 Euro pro Mietpartei oder 30 bis 35 Euro pauschal für vier Etagen bei 14-tägiger Reinigung. Für ein Mehrfamilienhaus mit acht Parteien zahlen Sie monatlich 80 bis 320 Euro. Die Kosten sind als Betriebskosten nach § 2 Nr. 9 BetrKV auf Mieter umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
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Inhaltsverzeichnis
In Mehrfamilienhäusern stellt sich regelmäßig die Frage, wer für die Reinigung zuständig ist und welche Kosten entstehen. Nach § 535 BGB liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Vermieter, der diese Aufgabe jedoch an professionelle Dienstleister oder die Mieter übertragen kann. Doch welche Kosten kommen auf Eigentümer und Vermieter zu?
Treppenhausreinigung: Kostenübersicht auf einen Blick
| Kategorie | Preisbereich |
|---|---|
| Reinigung pro Mietpartei | ca. 5 – 20 €/Monat |
| Pauschalpreis (4 Etagen, 14-tägig) | ca. 30 – 35 € |
| Stundensatz | ca. 20 – 30 €/h |
| Grundreinigung (einmalig) | ca. 60 – 140 € |
| Unterhaltsreinigung | ca. 30 – 100 € |
Kostenübersicht nach Gebäudegröße
Kleineres Mehrfamilienhaus (3-4 Etagen, 6-8 Parteien):
- Bei 14-tägiger Reinigung: 30 bis 60 Euro pro Reinigung
- Monatliche Gesamtkosten: 60 bis 120 Euro
- Pro Mietpartei und Monat: 8 bis 20 Euro
Mittleres Mehrfamilienhaus (5-6 Etagen, 10-15 Parteien):
- Bei 14-tägiger Reinigung: 50 bis 100 Euro pro Reinigung
- Monatliche Gesamtkosten: 100 bis 200 Euro
- Pro Mietpartei und Monat: 7 bis 15 Euro
Großes Mehrfamilienhaus (7+ Etagen, 20+ Parteien):
- Bei wöchentlicher Reinigung: 80 bis 150 Euro pro Reinigung
- Monatliche Gesamtkosten: 320 bis 600 Euro
- Pro Mietpartei und Monat: 10 bis 20 Euro
- Durch Mengeneffekte häufig günstiger pro Einheit
Gewerbliche Objekte:
- Höherer Verschmutzungsgrad durch Publikumsverkehr
- Häufigere Reinigungsintervalle erforderlich
- Kosten: 20 bis 40 Prozent höher als bei Wohnimmobilien
Kostenfaktoren im Detail
Anzahl der Etagen und Parteien: Die Gebäudegröße ist der wesentlichste Kostenfaktor. Pro Etage können Sie mit 10 bis 30 Euro rechnen, wobei größere Objekte von Mengenrabatten profitieren. Bei mehr als vier Etagen berechnen viele Anbieter ab der fünften Etage Zuschläge von 5 bis 10 Euro pro zusätzlicher Ebene.
Reinigungsfrequenz: Die Häufigkeit der Reinigung beeinflusst den Preis erheblich. Wöchentliche Reinigungen kosten pro Durchgang mehr als 14-tägige, sind aber über das Jahr gerechnet wirtschaftlicher, da weniger intensiv gereinigt werden muss. Monatliche Reinigungen können günstiger erscheinen, erfordern aber oft aufwendigere Grundreinigungen.
Leistungsumfang: Zur Standardreinigung gehören Treppen, Flure und Handläufe. Zusatzleistungen erhöhen die Kosten:
- Fensterreinigung: 30 bis 100 Euro (halbjährlich)
- Aufzugsreinigung: 5 bis 15 Euro zusätzlich
- Kellerreinigung: 10 bis 30 Euro extra
- Briefkasten- und Klingelanlage: meist im Preis enthalten
Bodenbeschaffenheit und Material: Der Bodenbelag beeinflusst Aufwand und Kosten erheblich. Geflieste Treppenhäuser sind pflegeleichter als Naturstein oder Holztreppen. Teppichbeläge erfordern Saugen statt Wischen und können 10 bis 20 Prozent teurer sein. Edle Materialien wie Marmor benötigen Spezialpflegemittel und können die Kosten um 20 bis 30 Prozent erhöhen.
Verschmutzungsgrad und Lage: Die Lage des Gebäudes spielt eine wichtige Rolle. Erdgeschossbereiche nahe Eingängen verschmutzen schneller. In ländlichen Gebieten sammelt sich mehr Schmutz durch Erde und Laub, in Städten durch Feinstaub und Abgase. Bei starker Verschmutzung können Zwischenreinigungen nötig werden.
Regionale Preisunterschiede: Die Kosten variieren je nach Region erheblich. In Großstädten und Ballungsräumen liegen die Preise 20 bis 30 Prozent höher als in ländlichen Gebieten. München, Frankfurt und Hamburg sind am teuersten, während in ostdeutschen Bundesländern günstigere Preise üblich sind.
Vertragsbindung und Zahlungsmodell: Langfristige Verträge über mindestens ein Jahr bieten meist 10 bis 15 Prozent Rabatt gegenüber Einzelaufträgen. Die Abrechnungsmethode beeinflusst ebenfalls die Kosten:
| Abrechnungsmodell | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| Pro Mietpartei | Faire Verteilung, planbar | Aufwendiger bei Mieterwechsel |
| Pauschale pro Etage | Einfache Abrechnung | Nicht immer gerecht |
| Stundenbasis | Flexibel bei Sonderaufgaben | Schwer kalkulierbar |
Rechtliche Verpflichtungen und Konsequenzen
Betriebskostenverordnung (BetrKV) – Die rechtliche Grundlage
Nach § 2 Nr. 9 Betriebskostenverordnung gehören die Kosten der Gebäudereinigung zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dazu zählt ausdrücklich die Säuberung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen. Die Umlage ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Für Vermieter gilt:
Grundsätzliche Verantwortung: Nach § 535 BGB trägt der Vermieter die Pflicht zur Treppenhausreinigung, um einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten. Er hat drei Möglichkeiten: Selbstreinigung, Beauftragung eines Dienstleisters oder Übertragung auf die Mieter.
Umlage der Kosten: Die Kosten für professionelle Reinigungsdienste sind nur umlagefähig, wenn dies explizit im Mietvertrag vereinbart ist. Dabei können umgelegt werden:
- Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Reinigungskraft
- Kosten der beauftragten Reinigungsfirma
- Kosten für Reinigungsmittel und -geräte (nicht Erstanschaffung)
- Eigenleistungen des Vermieters (zu üblichen Marktsätzen)
Wirtschaftlichkeitsgebot: Laut Rechtsprechung (AG Regensburg, Az. 11 C 3751/03) ist eine wöchentliche Reinigung ausreichend. Zweimalige wöchentliche Reinigungen übersteigen das Wirtschaftlichkeitsgebot und sind nicht vollständig umlagefähig.
Nicht umlagefähige Kosten: Sonderreinigungen nach Bauarbeiten, Graffiti-Entfernungen oder Schäden durch Vandalismus muss der Vermieter selbst tragen. Diese fallen unter Instandhaltung, nicht unter laufende Betriebskosten.
Für Mieter gilt:
Reinigungspflicht nur bei Vereinbarung: Mieter müssen das Treppenhaus nur reinigen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten ist. Eine Regelung ausschließlich in der Hausordnung begründet keine Verpflichtung, wenn sie nicht zum Mietvertrag gehört.
Bei Pflichtverletzung: Kommt ein Mieter seiner vertraglich vereinbarten Reinigungspflicht nach dreimaliger Abmahnung nicht nach, darf der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten dem säumigen Mieter als Schadensersatz in Rechnung stellen (AG Bremen, Az. 9 C 346/12).
Kein Zugang = keine Kosten: Mieter, die das Treppenhaus nicht nutzen (z.B. bei separatem Eingang im Erdgeschoss), müssen trotzdem anteilig zahlen, wenn die Umlage nach Wohnfläche vereinbart ist (AG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2024). Bei offensichtlich fehlender Nutzung kann eine gesonderte Regelung sinnvoll sein.
Alternative Maßnahmen und ihre Grenzen
Selbstreinigung durch Mieter: Viele Vermieter übertragen die Reinigungspflicht vertraglich auf die Mieter, die nach Putzplan abwechselnd reinigen. Vorteil: keine Kosten für Dienstleister. Nachteile: Uneinheitliche Reinigungsqualität, häufige Streitigkeiten zwischen Mietparteien, erhöhter Verwaltungsaufwand bei Säumigkeit. Die eingesparten Kosten von 400 bis 1.200 Euro jährlich gehen oft mit Konflikten und Verwaltungsaufwand einher. Laut Rechtsprechung nehmen viele Mieter es mit der Reinigung nicht ernst oder kommen ihrer Pflicht gar nicht nach.
Hausmeisterservice: Einige Vermieter beauftragen den Hausmeister mit der Treppenhausreinigung. Die Kosten sind normalerweise mit der Hausmeistvergütung abgegolten und separat umlagefähig. Vorteil: Vertrauter Ansprechpartner vor Ort. Nachteil: Nicht immer die gleiche Professionalität wie spezialisierte Reinigungsunternehmen, Fokus liegt oft auf anderen Aufgaben.
Eigenleistung des Vermieters: Der Vermieter kann die Reinigung selbst übernehmen und darf seine Arbeitsleistung zu üblichen Marktsätzen abrechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrKV). Dies ist vor allem bei kleineren Objekten eine Option. Einschränkung: Die abgerechneten Kosten müssen sich am üblichen Kostenaufwand orientieren und dürfen nicht überhöht sein. Der Zeitaufwand muss realistisch dokumentiert werden.
Praktische Handlungsempfehlungen
Angebotsvergleich systematisch durchführen: Holen Sie mindestens drei Angebote von verschiedenen Reinigungsfirmen ein und achten Sie auf Vergleichbarkeit. Wichtige Punkte im Angebot sollten sein:
- Exakter Leistungsumfang (Was wird gereinigt?)
- Reinigungsintervall (wöchentlich, 14-tägig)
- Reinigungsmittel inklusive oder Aufpreis?
- Anfahrtskosten
- Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen
- Haftungsregelungen bei Schäden
- Vertretungsregelung bei Krankheit oder Urlaub
Langfristige Verträge nutzen: Bei Verträgen über mindestens zwölf Monate gewähren die meisten Anbieter Rabatte von 10 bis 15 Prozent gegenüber Einzelaufträgen. Bei mehrjährigen Verträgen sind Nachlässe von bis zu 20 Prozent möglich. Achten Sie jedoch auf angemessene Kündigungsfristen von maximal drei Monaten.
Sammelbeauftragung bei mehreren Objekten: Wenn Sie mehrere Immobilien besitzen oder mit anderen Eigentümern kooperieren, können Sie deutlich günstigere Konditionen aushandeln. Ab drei Objekten sind Preisnachlässe von 15 bis 25 Prozent realistisch. Die Reinigungsfirma spart Anfahrtskosten und kann effizienter planen.
Optimaler Zeitpunkt für Vertragsabschluss:
- Jahresbeginn: Viele Firmen bieten im Januar und Februar Aktionen für Neuverträge
- Herbst: Vor der intensiven Winterperiode mit erhöhtem Reinigungsbedarf
- Vermeiden Sie die Hauptsaison im Frühjahr (Frühjahrsr
einigungen) Die günstigsten Konditionen erhalten Sie außerhalb der Hochsaison mit einer Vorlaufzeit von vier bis sechs Wochen.
Leistungsverzeichnis detailliert festhalten: Erstellen Sie gemeinsam mit dem Dienstleister ein genaues Leistungsverzeichnis, das folgende Punkte regelt:
- Welche Bereiche werden bei jeder Reinigung bearbeitet?
- Welche Zusatzleistungen erfolgen monatlich, quartalsweise oder halbjährlich?
- Wie wird die Qualität kontrolliert?
- Was passiert bei Beschwerden? Ein schriftliches Leistungsverzeichnis vermeidet spätere Missverständnisse und gibt Ihnen eine Grundlage für Qualitätskontrollen.
Die professionelle Treppenhausreinigung ist eine lohnende Investition für Eigentümer und Vermieter, die für ein gepflegtes Erscheinungsbild sorgt und den Immobilienwert erhält. Mit Kosten von 5 bis 20 Euro pro Mietpartei monatlich oder Pauschalpreisen von 30 bis 35 Euro für vier Etagen bei 14-tägiger Reinigung halten sich die Ausgaben in einem überschaubaren Rahmen. Die Kosten sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
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